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Bürgerverein Nürnberg-Katzwang e.V.

 

 

 

Satzung

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

 

 

 

1. Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Nürnberg-Katzwang e. V.“.

 

Er umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Katzwang mit den Ortsteilen Altkatzwang, Neukatzwang, Reichelsdorfer Keller und Greuth.

 

 

 

2. Der Verein wurde am 1. Dezember 1982 gegründet, hat seinen Sitz in Nürnberg-Katzwang

 

und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg am 27. Mai 1983 unter Nr. VR1793 eingetragen.

 

 

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

 

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

 

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

 

 

2. Weitere Aufgaben sind es, die sozialen, kulturellen, ökologischen, städtebaulichen und

 

sonstigen Belange des Stadtteils zu bewahren und zu fördern sowie die Interessen-vertretung des Stadtteils wahrzunehmen. Dies geschieht insbesondere durch:

 

 

- Förderung der Heimatpflege, des Brauchtums und der Tradition

- Förderung der Heimatkunde

- Förderung des Kulturkreises und der Schulen

 

Förderung aller der Allgemeinheit dienenden Einrichtungen im Stadtteil

 

 

 

- Anträge zu ihrer Verbesserung und Verschönerung an die zuständigen

 

Stellen

 

- Durchführung und Organisation von Bürgerfesten

 

- Durchführung von kulturellen und informativen Veranstaltungen

 

3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

 

 

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die

 

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder

 

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

 

 

6. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

 

 

7. Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

 

 

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

 

 

Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:

 

 

 

a) Mitglied kann jede natürliche Person werden.

 

Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein aktives und passives Wahlrecht.

 

 

 

b) Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, wenn sie ortsansässig sind.

 

.

 

1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf

 

der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.

 

Mit der Einreichung des Aufnahmeantrags erkennt der Bewerber die Satzung an.

 

 

 

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

Der Bewerber soll vom Vorstand eine Bestätigung seiner Aufnahme mit der

 

Satzung erhalten.

 

 

 

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

 

 

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch

 

 

 

- Austritt

 

- Tod

 

- Streichung

 

- Ausschluss aus dem Verein

 

- Erlöschen der Juristischen Person

 

 

 

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung nur zum Ende des Geschäftsjahres an den

 

Vorstand.

 

Die Kündigung ist wirksam, wenn sie bis spätestens zum 30. November des laufenden

 

Jahres erklärt wird.

 

 

 

3. Ein Mitglied kann durch einen Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn:

 

 

 

a) das Mitglied länger als ein Jahr mit seinem Beitrag im Rückstand ist und den

 

rückständigen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei

 

Monaten nach Absendung der Mahnung voll entrichtet.

 

 

 

b) Die Mahnung erfolgt an die letzte dem Verein bekannte Adresse und gilt auch als

 

zugestellt, wenn der Brief unzustellbar zurückkommt.

 

 

 

c) In der Mahnung soll auf den möglichen Ausschluss hingewiesen werden.

 

 

 

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

 

 

 

a) Wenn es die ihm nach der Satzung obliegenden Verpflichtungen gem. § 7 nachhaltig

 

nicht erfüllt.

 

 

 

b) Bei groben Verstößen gegen die Satzung, insbesondere bei vorsätzlichem

 

vereinsschädigendem Verhalten, durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstands.

 

 

 

Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

Das Mitglied kann innerhalb eines Monats schriftlich beim Vereinsvorstand Berufung

 

einlegen. Geschieht dies nicht, ist der Ausschluss rechtswirksam.

 

 

 

§ 5 Beiträge und Aufnahmegebühr

 

 

 

1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag von derzeit jährlich 6,00 Euro erhoben, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstands die Mitgliederversammlung festsetzt.

 

 

 

2. Der Jahresbeitrag ist im ersten Quartal des Geschäftsjahres bis spätestens zum 31. März,

 

bei späterem Eintritt sofort fällig.

 

 

 

3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft während des Geschäftsjahres werden bereits gezahlte

 

Beiträge für das laufende Jahr nicht zurückerstattet.

 

 

 

4. Der Vorstand kann im Einzelfall aus besonderen Gründen Beitragsstundung oder Erlass

 

beschließen. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung des Beitrags befreit.

 

 

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

 

 

 

Jedes Mitglied hat das Recht, den Veranstaltungen des Vereins beizuwohnen, Anträge zu stellen, die Vorstandschaft zu wählen und gewählt zu werden.

 

 

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

 

 

 

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung sowie die Beschlüsse der

 

Organe des Vereins zu befolgen.

 

 

 

2. Die Mitglieder haben das Ansehen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu

 

unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden könnte.

 

 

 

3. Mitglieder haben die Pflicht, Änderungen der Kontoverbindung und der bisherigen Adresse

 

bei Umzug sofort und ohne Verzögerung dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.

 

 

 

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

 

 

1. Organe des Vereins sind:

 

 

 

a) die Mitgliederversammlung

 

b) der Vorstand gem. § 9 Abs.1

 

 

 

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr bis spätestens 30.

 

April einzuberufen. Sie wählt und entlastet den Vorstand.

 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.

 

Tagesordnung, Ort und Zeit der Versammlung sind durch schriftliches Verständigen

 

mindestens 2 Wochen vorher bekanntzugeben.

 

Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann auch in „Textform“ gem. § 126 b BGB

 

erfolgen. Für Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse im Verein hinterlegt haben, wird die

 

Einladung wie bisher an die zuletzt bekannte Adresse per Post zugestellt.

 

 

 

3. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies

 

im Interesse des Vereins für erforderlich hält.

 

 

 

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen,

 

wenn dies von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder mit Angabe der

 

Gründe und des Zwecks schriftlich beim Vorstand beantragt wird.

 

Bei Anträgen auf Satzungsänderungen ist auch anzugeben, welche Bestimmung der

 

Satzung (Benennung Paragraphen) geändert werden soll.

 

 

 

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder

 

beschlussfähig.

 

 

 

6. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

 

 

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts der Vorstandschaft

 

 

 

b) Entgegennahme des Berichts des/der Schatzmeister/in

 

 

 

c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

 

 

 

d) Entlastung des Vorstands

 

 

 

e) Wahl der Mitglieder des Vorstands

 

 

 

f) Wahl von 2 Kassenprüfern

 

 

 

g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

 

 

 

h) Zustimmung zum Erwerb, zur Belastung oder Veräußerung von Grundvermögen

 

 

 

i) Änderung der Satzung

 

 

 

k) Auflösung des Vereins

 

 

 

7. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner, soweit die Entscheidung nicht anderen

 

Organen des Vereins übertragen ist, über Anträge, die ihr zur Beschlussfassung vorgelegt

 

werden. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen.

 

Solche Anträge müssen 5 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich

 

eingereicht werden. Später eingelaufene Anträge werden so behandelt, als wären sie

 

während der Mitgliederversammlung gestellt.

 

Sie können nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung auf Antrag durch die

 

Antragsteller die Dringlichkeit und über die Zulassung der Anträge beschließt.

 

 

 

8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit mehr als der Hälfte der abgegebenen

 

gültigen Stimmen (einfache Mehrheit), soweit die Satzung nicht eine qualifizierte Mehrheit

 

vorsieht.

 

 

 

9. Ist bei Neuwahlen oder Wiederwahl des Vorstands infolge von Stimmenzersplitterung

 

durch mehrere Vorschläge eine Mehrheit der Hälfte der abgegebenen Stimmen nicht

 

erreicht worden, so ist in einem weiteren Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden

 

Kandidaten des ersten Wahlgangs vorzunehmen, die die meisten Stimmen für sich

 

vereinigten. Erforderlich ist dann zur Gültigkeit der Wahl lediglich die Mehrheit der

 

Stimmen. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende

 

Los, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

 

 

 

10. Mehr als 4/5 (vier Fünftel) der abgegebenen gültigen Stimmen sind bei Beschlussfassung

 

über folgende Angelegenheiten erforderlich:

 

 

 

a) Änderung der Satzung

 

 

 

b) Ankauf und Veräußerung von Grundvermögen

 

 

 

c) Die Auflösung des Vereins,

 

 

 

Die Auflösung des Vereins, kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederver-

 

sammlung erfolgen. Hierzu ist eine gesonderte Einladung mit einer Frist von 4 Wochen

 

erforderlich.

 

 

 

11. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch ein schriftliches Protokoll

 

beurkundet, für dessen Richtigkeit die jeweilige gewählte Schriftführung und

 

Versammlungsleitung zeichnen.

 

 

 

§ 9 Vorstand

 

 

 

1. Die Vorstandschaft besteht aus

 

 

 

a) dem/der Vorsitzenden

 

 

 

b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

 

 

 

c) dem/der Schatzmeister/in

 

 

 

d) dem/der Schriftführer/in

 

 

 

e) fünf weiteren Mitgliedern als Beisitzer/innen

 

 

 

2. Die Amtszeit der Mitglieder der Vorstandschaft beträgt zwei Jahre.

 

 

 

a) Bei vorübergehender Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes beruft der Vorstand ein

 

anderes Mitglied kommissarisch bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes.

 

 

 

b) Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären.

 

 

 

c) Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im

 

Amt.

 

 

 

3. Den geschäftsführenden Vorstand bilden der/die Vorsitzende und der/die stellevertretende Vorsitzende. Sie vertreten (im Sinne des § 26 BGB) den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts Nürnberg einzutragen.

 

 

 

4. Der Verein kann gemeinsam von beiden Vorsitzenden oder einzeln vertreten werden.

 

 

 

Die Vorstandschaft entscheidet im Innenverhältnisüber Ausgaben generell mit Ausnahme

 

des Bürgerfestes, dort ist der/die Vorsitzende befugt, bis 500,00 Euro selbst zu bestimmen.

 

 

 

Über einen größeren Ausgabenbetrag ab 3.000,00 Euro ist die Zustimmung der

 

Mitgliederversammlung erforderlich.

 

 

 

5. In Angelegenheiten zu deren Entscheidung die Mitgliederversammlung berufen wäre,

 

kann der Vorstand dringliche Anordnungen treffen, wenn die Wahrung des

 

Vereinsinteresses keinen Aufschub duldet.

 

 

 

a) Die Sitzungen des Vorstandes finden im Regelfall monatlich oder nach Bedarf statt.

 

Der/die Vorsitzende lädt zur Sitzung schriftlich ein und leitet die Sitzung. Im

 

Verhinderungsfall leitet die Sitzung der/die Stellvertreter/in.

 

 

 

b) Der Vorstand kann alle Angelegenheiten, auch solche, über die er endgültig

 

beschließen könnte, der Mitgliederversammlung unterbreiten.

 

Über die Vorstandssitzung und die Beschlüsse ist Protokoll zu führen und von

 

dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

 

 

 

6. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend

 

sind. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

 

 

 

7. Duldet eine dem Vorstand obliegende Angelegenheit keinen Aufschub und ist eine

 

rechtzeitige Entscheidung des Vorstandes nicht zu erlangen, so kann ein Mitglied des

 

Vorstandes dann allein entscheiden, wenn andernfalls zu befürchten wäre, dass dem

 

Verein ohne Entscheidung der dringlichen Angelegenheit ein nicht wiedergutzumachender

 

Schaden entstünde.

 

 

 

8. Das Amt der Vorstandsmitglieder ist ein Ehrenamt. Es werden keine Vergütungen gezahlt.

 

Tatsächlich angefallene Auslagen werden erstattet.

 

 

 

9. Langjährige oder verdiente Mitglieder können vom Vorstand besonders ausgezeichnet

 

werden.

 

 

 

§ 10 Kassenführung

 

 

 

1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus

 

Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die

 

satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

 

 

2. Der/die Schatzmeister/in hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine

 

Jahresrechnung zu erstellen.

 

 

 

3. Die Jahresrechnung ist von 2 Kassenprüfern zu prüfen und bei der

 

Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

 

 

§ 11 Revision (Kassenprüfung)

 

 

 

1. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 2 Jahre gewählt

 

wurden, zu prüfen. Die Kassenprüfer sind nicht Mitglieder des Vorstands.

 

 

 

2. Sie haben das Recht und die Pflicht die Prüfung des Rechnungswesens vorzunehmen

 

und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Sie haben das Recht, die

 

Sachlichkeit und Richtigkeit der Belege zu prüfen.

 

 

 

3. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung wird nicht vorgenommen.

 

 

 

 

 

§ 12 Datenschutz

 

 

 

1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins ist es notwendig, personen-

 

bezogene Daten gemäß § 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) digital zu

 

erfassen und zu speichern. Die Speicherung der Daten erfolgt unter der Maßgabe,

 

dass die Mitglieder in der Beitrittserklärung zustimmen.

 

 

 

2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

 

 

 

3. Der Verein gewährleistet, dass die personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergegeben werden und ausschließlich dem Zweck der Mitgliederverwaltung dienen.

 

 

 

Gemäß § 28 BDSG werden die Mitglieder darauf hingewiesen, dass im Verein unter

 

Beachtung der gesetzlichen Vorgaben folgende personenbezogene Daten von Vereins-

 

mitgliedern aus der Beitrittserklärung erfasst und digital gespeichert werden können:

 

Name, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Eintrittsdatum und

 

Bankverbindung bei SEPA-Lastschriftmandat.

 

 

 

§ 13 Mitgliedschaft des Vereins bei anderen Personenvereinigungen

 

 

 

Der Bürgerverein Nürnberg-Katzwang kann durch gemeinschaftlichen Beschluss der Vorstandschaft in seiner Eigenschaft als Verein Mitglied bei Vereinen, Personengemeinschaften, Körperschaften oder juristischen Personen werden.

 

 

 

§ 14 Auflösung des Vereins

 

 

 

1. Die Auflösung des Vereins (siehe auch § 8 Ziff. 10 c) kann durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

 

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen

 

erforderlich. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim.

 

 

 

2. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall

 

steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Beendigung der Liquidation

 

des Vereins an die Stadt Nürnberg als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts.

 

 

 

Einzelheiten bestimmt der Vorstand. Beschlüsse über die künftige Verwendung des

 

Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

 

Das Vermögen ist ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

 

 

 

 

 

§ 15 Inkrafttreten

 

 

 

Die erste Satzung wurde von der Gründungsversammlung des Bürgervereins Nürnberg-

 

Katzwang am 1. Dezember 1982 einstimmig beschlossen.

 

 

 

Die vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung vom 21. März 2017 ergänzt,

 

neu formuliert und beschlossen.

 

 

 

Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister VR1793 des Amtsgerichts Nürnberg in

 

Kraft. Die bisherige Satzung Stand 1996 ist dadurch ersetzt.

 

 

 

 

 

Nürnberg, 21. März 2017