Bürgerverein Nürnberg-Katzwang e.V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Nürnberg-Katzwang e. V.“.
Er umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Katzwang mit den Ortsteilen Altkatzwang, Neukatzwang, Reichelsdorfer Keller und Greuth.
2. Der Verein wurde am 1. Dezember 1982 gegründet, hat seinen Sitz in Nürnberg-Katzwang
und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg am 27. Mai 1983 unter Nr. VR1793 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Weitere Aufgaben sind es, die sozialen, kulturellen, ökologischen, städtebaulichen und
sonstigen Belange des Stadtteils zu bewahren und zu fördern sowie die Interessen-vertretung des Stadtteils wahrzunehmen. Dies geschieht insbesondere durch:
- Förderung der Heimatpflege, des Brauchtums und der Tradition
- Förderung der Heimatkunde
- Förderung des Kulturkreises und der Schulen
Förderung aller der Allgemeinheit dienenden Einrichtungen im Stadtteil
- Anträge zu ihrer Verbesserung und Verschönerung an die zuständigen
Stellen
- Durchführung und Organisation von Bürgerfesten
- Durchführung von kulturellen und informativen Veranstaltungen
3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
6. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
7. Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:
a) Mitglied kann jede natürliche Person werden.
Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein aktives und passives Wahlrecht.
b) Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, wenn sie ortsansässig sind.
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1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf
der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
Mit der Einreichung des Aufnahmeantrags erkennt der Bewerber die Satzung an.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Bewerber soll vom Vorstand eine Bestätigung seiner Aufnahme mit der
Satzung erhalten.
§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Austritt
- Tod
- Streichung
- Ausschluss aus dem Verein
- Erlöschen der Juristischen Person
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung nur zum Ende des Geschäftsjahres an den
Vorstand.
Die Kündigung ist wirksam, wenn sie bis spätestens zum 30. November des laufenden
Jahres erklärt wird.
3. Ein Mitglied kann durch einen Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn:
a) das Mitglied länger als ein Jahr mit seinem Beitrag im Rückstand ist und den
rückständigen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei
Monaten nach Absendung der Mahnung voll entrichtet.
b) Die Mahnung erfolgt an die letzte dem Verein bekannte Adresse und gilt auch als
zugestellt, wenn der Brief unzustellbar zurückkommt.
c) In der Mahnung soll auf den möglichen Ausschluss hingewiesen werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) Wenn es die ihm nach der Satzung obliegenden Verpflichtungen gem. § 7 nachhaltig
nicht erfüllt.
b) Bei groben Verstößen gegen die Satzung, insbesondere bei vorsätzlichem
vereinsschädigendem Verhalten, durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstands.
Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Das Mitglied kann innerhalb eines Monats schriftlich beim Vereinsvorstand Berufung
einlegen. Geschieht dies nicht, ist der Ausschluss rechtswirksam.
§ 5 Beiträge und Aufnahmegebühr
1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag von derzeit jährlich 6,00 Euro erhoben, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstands die Mitgliederversammlung festsetzt.
2. Der Jahresbeitrag ist im ersten Quartal des Geschäftsjahres bis spätestens zum 31. März,
bei späterem Eintritt sofort fällig.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft während des Geschäftsjahres werden bereits gezahlte
Beiträge für das laufende Jahr nicht zurückerstattet.
4. Der Vorstand kann im Einzelfall aus besonderen Gründen Beitragsstundung oder Erlass
beschließen. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung des Beitrags befreit.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, den Veranstaltungen des Vereins beizuwohnen, Anträge zu stellen, die Vorstandschaft zu wählen und gewählt zu werden.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung sowie die Beschlüsse der
Organe des Vereins zu befolgen.
2. Die Mitglieder haben das Ansehen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden könnte.
3. Mitglieder haben die Pflicht, Änderungen der Kontoverbindung und der bisherigen Adresse
bei Umzug sofort und ohne Verzögerung dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand gem. § 9 Abs.1
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr bis spätestens 30.
April einzuberufen. Sie wählt und entlastet den Vorstand.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.
Tagesordnung, Ort und Zeit der Versammlung sind durch schriftliches Verständigen
mindestens 2 Wochen vorher bekanntzugeben.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann auch in „Textform“ gem. § 126 b BGB
erfolgen. Für Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse im Verein hinterlegt haben, wird die
Einladung wie bisher an die zuletzt bekannte Adresse per Post zugestellt.
3. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies
im Interesse des Vereins für erforderlich hält.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen,
wenn dies von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder mit Angabe der
Gründe und des Zwecks schriftlich beim Vorstand beantragt wird.
Bei Anträgen auf Satzungsänderungen ist auch anzugeben, welche Bestimmung der
Satzung (Benennung Paragraphen) geändert werden soll.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
6. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts der Vorstandschaft
b) Entgegennahme des Berichts des/der Schatzmeister/in
c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstands
e) Wahl der Mitglieder des Vorstands
f) Wahl von 2 Kassenprüfern
g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
h) Zustimmung zum Erwerb, zur Belastung oder Veräußerung von Grundvermögen
i) Änderung der Satzung
k) Auflösung des Vereins
7. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner, soweit die Entscheidung nicht anderen
Organen des Vereins übertragen ist, über Anträge, die ihr zur Beschlussfassung vorgelegt
werden. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen.
Solche Anträge müssen 5 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich
eingereicht werden. Später eingelaufene Anträge werden so behandelt, als wären sie
während der Mitgliederversammlung gestellt.
Sie können nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung auf Antrag durch die
Antragsteller die Dringlichkeit und über die Zulassung der Anträge beschließt.
8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit mehr als der Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen (einfache Mehrheit), soweit die Satzung nicht eine qualifizierte Mehrheit
vorsieht.
9. Ist bei Neuwahlen oder Wiederwahl des Vorstands infolge von Stimmenzersplitterung
durch mehrere Vorschläge eine Mehrheit der Hälfte der abgegebenen Stimmen nicht
erreicht worden, so ist in einem weiteren Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden
Kandidaten des ersten Wahlgangs vorzunehmen, die die meisten Stimmen für sich
vereinigten. Erforderlich ist dann zur Gültigkeit der Wahl lediglich die Mehrheit der
Stimmen. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende
Los, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
10. Mehr als 4/5 (vier Fünftel) der abgegebenen gültigen Stimmen sind bei Beschlussfassung
über folgende Angelegenheiten erforderlich:
a) Änderung der Satzung
b) Ankauf und Veräußerung von Grundvermögen
c) Die Auflösung des Vereins,
Die Auflösung des Vereins, kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederver-
sammlung erfolgen. Hierzu ist eine gesonderte Einladung mit einer Frist von 4 Wochen
erforderlich.
11. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch ein schriftliches Protokoll
beurkundet, für dessen Richtigkeit die jeweilige gewählte Schriftführung und
Versammlungsleitung zeichnen.
§ 9 Vorstand
1. Die Vorstandschaft besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in
d) dem/der Schriftführer/in
e) fünf weiteren Mitgliedern als Beisitzer/innen
2. Die Amtszeit der Mitglieder der Vorstandschaft beträgt zwei Jahre.
a) Bei vorübergehender Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes beruft der Vorstand ein
anderes Mitglied kommissarisch bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes.
b) Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären.
c) Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im
Amt.
3. Den geschäftsführenden Vorstand bilden der/die Vorsitzende und der/die stellevertretende Vorsitzende. Sie vertreten (im Sinne des § 26 BGB) den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts Nürnberg einzutragen.
4. Der Verein kann gemeinsam von beiden Vorsitzenden oder einzeln vertreten werden.
Die Vorstandschaft entscheidet im Innenverhältnisüber Ausgaben generell mit Ausnahme
des Bürgerfestes, dort ist der/die Vorsitzende befugt, bis 500,00 Euro selbst zu bestimmen.
Über einen größeren Ausgabenbetrag ab 3.000,00 Euro ist die Zustimmung der
Mitgliederversammlung erforderlich.
5. In Angelegenheiten zu deren Entscheidung die Mitgliederversammlung berufen wäre,
kann der Vorstand dringliche Anordnungen treffen, wenn die Wahrung des
Vereinsinteresses keinen Aufschub duldet.
a) Die Sitzungen des Vorstandes finden im Regelfall monatlich oder nach Bedarf statt.
Der/die Vorsitzende lädt zur Sitzung schriftlich ein und leitet die Sitzung. Im
Verhinderungsfall leitet die Sitzung der/die Stellvertreter/in.
b) Der Vorstand kann alle Angelegenheiten, auch solche, über die er endgültig
beschließen könnte, der Mitgliederversammlung unterbreiten.
Über die Vorstandssitzung und die Beschlüsse ist Protokoll zu führen und von
dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
6. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
7. Duldet eine dem Vorstand obliegende Angelegenheit keinen Aufschub und ist eine
rechtzeitige Entscheidung des Vorstandes nicht zu erlangen, so kann ein Mitglied des
Vorstandes dann allein entscheiden, wenn andernfalls zu befürchten wäre, dass dem
Verein ohne Entscheidung der dringlichen Angelegenheit ein nicht wiedergutzumachender
Schaden entstünde.
8. Das Amt der Vorstandsmitglieder ist ein Ehrenamt. Es werden keine Vergütungen gezahlt.
Tatsächlich angefallene Auslagen werden erstattet.
9. Langjährige oder verdiente Mitglieder können vom Vorstand besonders ausgezeichnet
werden.
§ 10 Kassenführung
1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus
Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Der/die Schatzmeister/in hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine
Jahresrechnung zu erstellen.
3. Die Jahresrechnung ist von 2 Kassenprüfern zu prüfen und bei der
Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 11 Revision (Kassenprüfung)
1. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 2 Jahre gewählt
wurden, zu prüfen. Die Kassenprüfer sind nicht Mitglieder des Vorstands.
2. Sie haben das Recht und die Pflicht die Prüfung des Rechnungswesens vorzunehmen
und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Sie haben das Recht, die
Sachlichkeit und Richtigkeit der Belege zu prüfen.
3. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung wird nicht vorgenommen.
§ 12 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins ist es notwendig, personen-
bezogene Daten gemäß § 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) digital zu
erfassen und zu speichern. Die Speicherung der Daten erfolgt unter der Maßgabe,
dass die Mitglieder in der Beitrittserklärung zustimmen.
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.
3. Der Verein gewährleistet, dass die personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergegeben werden und ausschließlich dem Zweck der Mitgliederverwaltung dienen.
Gemäß § 28 BDSG werden die Mitglieder darauf hingewiesen, dass im Verein unter
Beachtung der gesetzlichen Vorgaben folgende personenbezogene Daten von Vereins-
mitgliedern aus der Beitrittserklärung erfasst und digital gespeichert werden können:
Name, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Eintrittsdatum und
Bankverbindung bei SEPA-Lastschriftmandat.
§ 13 Mitgliedschaft des Vereins bei anderen Personenvereinigungen
Der Bürgerverein Nürnberg-Katzwang kann durch gemeinschaftlichen Beschluss der Vorstandschaft in seiner Eigenschaft als Verein Mitglied bei Vereinen, Personengemeinschaften, Körperschaften oder juristischen Personen werden.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins (siehe auch § 8 Ziff. 10 c) kann durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim.
2. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Beendigung der Liquidation
des Vereins an die Stadt Nürnberg als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts.
Einzelheiten bestimmt der Vorstand. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Das Vermögen ist ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
§ 15 Inkrafttreten
Die erste Satzung wurde von der Gründungsversammlung des Bürgervereins Nürnberg-
Katzwang am 1. Dezember 1982 einstimmig beschlossen.
Die vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung vom 21. März 2017 ergänzt,
neu formuliert und beschlossen.
Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister VR1793 des Amtsgerichts Nürnberg in
Kraft. Die bisherige Satzung Stand 1996 ist dadurch ersetzt.
Nürnberg, 21. März 2017